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Satzung des DIfE

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Satzung

 

der Stiftung öffentlichen Rechts "Deutsches Institut für Ernährungsforschung Potsdam-Rehbrücke"

28.05.1992 (Errichtungserlass)

In der vom Kuratorium auf seiner Sitzung am 26.10.2010 beschlossenen und vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 15.12.2010 genehmigten Fassung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

§ 1 Rechtsform, Sitz

Das "Deutsche Institut für Ernährungsforschung Potsdam-Rehbrücke" ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes Brandenburg mit Sitz in Bergholz-Rehbrücke.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet von Ernährung und Gesundheit.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Forschungsvorhaben, Fort- und Weiterbildung, insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie eine breite Verfügbarmachung der erhaltenen Forschungsergebnisse, insbesondere durch Veröffentlichungen.
(3) In vertiefter interdisziplinärer Zusammenarbeit zwischen experimenteller und klinischer Forschung sollen Wirkungszusammenhänge zwischen Ernährung und Funktion des Organismus bis hin zu molekularen Regulationsmechanismen untersucht werden. Die Stiftung soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit dem In- und Ausland pflegen.
(4) Die Stiftung kann weitere, mit dem Stiftungszweck im Zusammenhang stehende Aufgaben, übernehmen.
(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Vermögensgegenständen und Mitteln, die der Bund und das Land nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel sowie Dritte der Stiftung zur Verfügung stellen, aus den Erträgnissen dieser Mittel und aus den Sachen und Rechten, die mit diesen Mitteln geschaffen und erworben sind und werden.
(2) Die Stifter erhalten bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4 Stiftungshaushalt

(1) Der Haushalt der Stiftung wird nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes aufgestellt und geführt. Die Haushaltsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Der Haushalt in Form eines Programmbudgets ist vom Kuratorium zu genehmigen.
(2) Das Haushaltsjahr der Stiftung deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Landes Brandenburg.
(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

§ 5 Organe

Die Organe der Stiftung sind:
a) das Kuratorium
b) der Vorstand.

§ 6 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium entscheidet über die allgemeinen und finanziellen Angelegenheiten der Stiftung. Es überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte.
(2) Das Kuratorium stellt den jährlichen Haushaltsplan in Form eines Programmbudgets und die Finanzplanung fest.
Das Kuratorium prüft den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und Geschäftsbericht; es beschließt über die Entlastung des Vorstandes; § 109 der LHO findet Anwendung. Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und über die Behandlung von Ansprüchen Dritter gegen Mitglieder des Vorstandes. Dem Kuratorium obliegt die Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegen die Mitglieder des Vorstandes; insoweit vertritt es die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3)
a) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 10.
b) Das Kuratorium beschließt die vom Vorstand vorzulegenden Forschungsprogramme der Stiftung. Das Kuratorium nimmt den vom Vorstand vorzulegenden wissenschaftlichen Jahresbericht entgegen.
(4) Der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedürfen:
a) außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Betriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen; bedeutende Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen Stellen; der Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen über eine Zeit von mehr als einem Jahr auferlegen, soweit sie nicht im Rahmen des normalen Betriebs liegen, sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
b) die Bestellung und Abbestellung von leitenden wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 14; der Abschluss, die Änderung und Kündigung von über- oder außertariflichen Anstellungsverträgen und von Honorarverträgen (mit einer Wertgrenze > 5 T€), die Gewährung sonstiger über- oder außertariflicher Leistungen, ferner abweichende Maßnahmen von Regelungen der Tarifbindung oder -gestaltung und von sonstigen allgemeinen Vergütungs- und Sozialregelungen, die für das Land gelten, sowie die Übernahme von Versorgungsverpflichtungen,
c) wesentliche Änderungen und Ergänzungen zur bisherigen Aufgabenstellung und wesentliche organisatorische Änderungen innerhalb der Stiftung wie der Erlass von Ordnungen für die Bestellung von leitenden wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 14, Geschäftsordnungen für die Organe, von Projektordnungen und Wahlordnungen.

§ 7 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus höchstens 10 Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich ausüben. Hierzu gehören:
a) zwei Mitglieder, die vom Land entsandt und abberufen werden,
b) zwei Mitglieder, die vom Bund entsandt und abberufen werden,
c) bis zu drei externe Mitglieder (überwiegend Fachwissenschaftler) aus den Bereichen Wissenschaft und Wirtschaft, die vom Land im Einvernehmen mit dem Bund berufen werden,
d) der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats,
e) der Präsident der Universität Potsdam,
f) ein Vertreter der kooperierenden Kliniken.
(2) Entsenden der Bund oder das Land nur ein Mitglied, so hat dieses zwei Stimmen.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe c) und f) werden nach Anhörung des Stiftungsvorstands vom Land im Einvernehmen mit dem Bund längstens auf die Dauer von vier Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist einmal zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie im Amt, bis die Neuberufungen durchgeführt sind.
(4) Den Vorsitzenden des Kuratoriums stellt das Land, den stellvertretenden Vorsitzenden der Bund.

§ 8 Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlüsse des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der auch Zuständigkeit und Verfahren seiner Ausschüsse näher geregelt werden. Den Ausschüssen können auch Mitglieder angehören, die nicht Mitglieder des Kuratoriums sind.
(2) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden in der Regel einmal im Kalenderjahr einberufen. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn es fünf Mitglieder beantragen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes und der Vorsitzende des Personalrates der Stiftung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder nach Maßgabe von Absatz 5) vertreten sind. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende muss anwesend sein.
(5) Im Falle der Verhinderung können sich die Kuratoriumsmitglieder nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a) und b) durch Angehörige der jeweiligen Verwaltung und das Mitglied nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e) durch einen von ihm benannten Prorektor der Universität Potsdam vertreten lassen. Mitglieder nach § 7 Absatz 1 Buchstabe c), d) und f) können im Fall der Verhinderung ihre Stimme durch eine schriftliche Vollmacht für den Einzelfall auf ein anderes Mitglied übertragen.
(6) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In finanziellen Angelegenheiten und bei Angelegenheiten nach § 6 Absatz 2), Absatz 3) und Absatz 4) können Beschlüsse nicht gegen die Stimmen der vom Bund oder Land entsandten Kuratoriumsmitglieder gefasst werden.
(7) In eiligen Fällen kann der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse auf schriftlichem Wege herbeiführen, sofern kein Kuratoriumsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat bereitet in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten die Entscheidungen des Kuratoriums gemäß § 6 der Satzung vor. Es trägt die Verantwortung für die fortführende Ergebnisbewertung der Forschungsarbeit des Instituts durch wissenschaftliche Begutachtung.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus den wissenschaftlichen Mitgliedern des Kuratoriums im Sinne § 7 Absatz 1 Buchstabe c) und bis zu 7 in- und ausländischen auf den Gebieten der Stiftung tätigen Wissenschaftlern. Die nicht dem Kuratorium angehörenden Mitglieder werden nach Anhörung des Stiftungsvorstandes durch das Kuratorium für die Dauer von bis zu 4 Jahren berufen; einmalige Wiederberufung ist möglich. Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes, der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Rates sowie Vertreter von Land und Bund können als Gäste an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann insbesondere zur Ergebnisbewertung Adhoc-Kommissionen mit externen Wissenschaftlern bilden und kann weitere Gäste einladen.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Der Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium bestellt und abberufen. Ihre Amtszeit ist befristet und beträgt in der Regel 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern,

  • einem Vorstandsmitglied für den Bereich Wissenschaft, der gleichzeitig Sprecher des Vorstandes ist und
  • einem Vorstandsmitglied für den Bereich Administration.

(3) Die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstandes werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums, der insoweit die Stiftung vertritt, abgeschlossen, geändert und gekündigt. Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung sowie Ersatz ihrer Auslagen erhalten.
(4) Der Sprecher des Vorstandes ist Wissenschaftler. Er führt den Vorsitz im Vorstand und repräsentiert die Stiftung nach außen. Die Vertretung regelt die Geschäftsordnung.
(5) Das Vorstandsmitglied für den Bereich Administration soll die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbare Qualifikationen haben.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Stiftung.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere
a) die Aufstellung der Forschungsprogramme und die Verantwortung für deren Durchführung;
b) der Erlass einer Ordnung für die Bestellung von leitenden wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne des § 14;
c) die Bestellung und Abbestellung der leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des § 14;
d) die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes in Form eines Programmbudgets und die Finanzplanung;
e) die Verantwortung für die Zusammenarbeit mit Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und sonstigen nationalen und internationalen Stellen.
(3) Das administrative Vorstandsmitglied ist der Beauftragte für den Haushalt.
(4) Der Vorstand legt seine Entscheidungen in zustimmungsbedürftigen Angelegenheiten gemäß § 6 Absatz 4 dem Kuratorium vor.

§ 12 Vertretung der Stiftung

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
(2) Der Vorstandssprecher und das für den Bereich Administration zuständige Vorstandsmitglied können sich im Einzelfall gegenseitig schriftlich Vollmacht zur Alleinvertretung erteilen.
(3) Ist nur ein Vorstandsmitglied handlungsfähig, so kann der Kuratoriumsvorsitzende diesem schriftlich die Vollmacht zur befristeten Alleinvertretung erteilen.
(4) Bei Geschäften der laufenden Verwaltung kann das administrative Vorstandsmitglied die Stiftung allein vertreten.

§ 13 Wissenschaftlicher Rat

(1) Der Wissenschaftliche Rat berät den Vorstand in Angelegenheiten von grundsätzlicher wissenschaftlicher Bedeutung.
(2) Dem Wissenschaftlichen Rat gehören an:
a) alle leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des § 14 und
b) mindestens drei gewählte wissenschaftliche Mitarbeiter. Ihre Anzahl darf höchsten 2/5 der Mitglieder nach Buchstabe a) betragen.
Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne dieser Satzung sind alle an Forschungsaufgaben im DIfE tätigen Mitarbeiter, die entweder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen oder aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten, Erfahrungen und Leistungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Näheres regelt die Wahlordnung.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Buchstabe b) werden für drei Jahre nach Maßgabe einer vom Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums erlassenen Wahlordnung gewählt.
(4) Der Wissenschaftliche Rat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Wissenschaftliche Rat tagt mindestens zweimal jährlich. Einladung, Tagesordnung und Unterlagen sind vom Vorsitzenden spätestens 14 Tage im Voraus den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates und dem Sprecher des Vorstandes zu übermitteln.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Rates teilnehmen. Der Sprecher des Vorstandes unterrichtet den Wissenschaftlichen Rat über bedeutsame wissenschaftliche Angelegenheiten der Stiftung.

§ 14 Organisationsstruktur

Unterhalb der Vorstandsebene gliedert sich die Stiftung in von Wissenschaftlern geleitete Organisationsbereiche, die dem Vorstandsmitglied für den Bereich Wissenschaft zugeordnet sind, sowie in Verwaltung und zentrale Einrichtungen, die dem Vorstandsmitglied für den Bereich Administration zugeordnet sind.
Die Organisationsstruktur bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

§ 15 Rechnungslegungen und Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung hat durch den Vorstand einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang, und einen Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Bundesrechnungshofs und des Rechnungshofs des Landes ist der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Prüfungseinrichtung zu prüfen. Den Abschlussprüfer bestimmt das Kuratorium.
(2) Dem Kuratorium, dem Zuwendungsgeber und den Rechnungsprüfungsbehörden des Landes Brandenburg und des Bundes ist zum Schluss des Kalenderjahres ein Geschäfts- und Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 16 Personalwesen

(1) Die Stiftung ist Arbeitgeber der bei ihr tätigen Beschäftigten. Das Land ist Dienstherr der bei der Stiftung tätigen Beamten. Das Land schließt mit der Stiftung einen Vertrag betreffend die bei der Stiftung beschäftigten Beamten des Landes, der der Zustimmung des Bundes bedarf.
(2) Beamte, die bei der Stiftung beschäftigt werden sollen, können nur auf Vorschlag der Stiftung ernannt und zugewiesen werden.
(3) Für die bei der Stiftung beschäftigten Beamten gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes. Für die Beschäftigten finden die für das Land geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

§ 17 Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung können ohne die Stimmen der vom Bund oder Land entsandten Mitglieder des Kuratoriums nicht gefasst werden. Der Vorstand und der Wissenschaftliche Rat sind vorher zu hören. Die Beschlüsse werden erst mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg rechtswirksam.

§ 18 Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Stiftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bund und dem Land Brandenburg an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet von Ernährung und Gesundheit.

§ 19 Haushaltsmäßige Befugnisse

Die haushaltsmäßigen Befugnisse des Zuwendungsgebers bleiben unberührt.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15.12.2010 in Kraft.

 

 

 


 
     
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